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AGG | Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers
Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese zu einem Vorstellungsgespräch einladen (§ 82 Satz 2 SGB IX a. F.). Unterlässt er dies, ist er dem erfolglosen Bewerber allerdings nicht bereits aus diesem Grund zur Zahlung einer Entschädigung (vgl. § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG) verpflichtet. Das Unterlassen einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist lediglich ein Indiz (§ 22 AGG), das die Vermutung begründet, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung/Gleichstellung nicht eingestellt wurde. [i]Zur Zulässigkeit von Altersgrenzenregelungen Jesgarzewski, NWB 21/2016 S. 1593
Im entschiedenen Fall hat der Bewerber Anspruch auf eine Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG. Denn die durch die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch begründete Vermutung konnte das beklagte Land n...