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Miete | Begründung eines Erhöhungsverlangens
Ein Mieterhöhungsverlangen, das zur Begründung auf entsprechende Entgelte mindestens dreier vergleichbarer Wohnungen Bezug nimmt (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB), ist nicht allein deshalb formell unwirksam, weil es sich bei den Vergleichswohnungen um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum handelt.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Mieterin zur Zustimmung zu einer von der Vermieterin begehrten Mieterhöhung. Die vermietete Wohnung ist Teil eines Gebäudekomplexes, für dessen Errichtung Fördermittel mit Bescheiden aus den Jahren 1966/1971 bewilligt wurden und die einer Preisbindung unterliegen. Nach Ansicht des Senats musste die Vermieterin als Vergleichswohnungen nicht nur preisfreien Wohnraum heranziehen, obwohl bei der [i]Börstinghaus, NWB 4/2019 S. 185Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete solc...