Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Stiftung | Gründung mit Einbringung von Wohnungseigentum
Eine im Stiftungsvertrag übernommene Verpflichtung zur Einbringung von Grundeigentum bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Folglich genügen das privatschriftliche Stiftungsgeschäft (vgl. § 80 Abs. 1 BGB) und die notariell beurkundete Auflassung nicht.
Der Senat widerspricht damit ausdrücklich der Ansicht, die die Schriftform (§ 81 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch im [i]Zu gemeinnützigen Stiftungen Müller/Articus, NWB-EV 1/2020 S. 20 Fall der Einbringung von Grundstücken genügen lassen will, weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Anerkennung der Privatstiftung ohnehin dem der notariellen Beurkundung entspreche und es deshalb der Anwendung strengerer Formvorschriften nicht bedürfe (in diesem Sinne etwa , NWB PAAAE-08969).