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Gewerbesteuer | Gewerbeverlust und Unternehmensidentität – personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung
Das umschließt zwei Kernaussagen: (1) Der vortragsfähige Gewerbeverlust i. S. des § 10a GewStG geht grds. unter, wenn der verlustbehaftete Betrieb eine nicht nur vorübergehende Unterbrechung erfährt, mithin von einer aktiven Bewirtschaftung in eine passive Überlassung überführt wird („ruhender S. 378Gewerbebetrieb“). Die Unternehmensidentität entfällt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung jedoch nicht, wenn die verlustbehaftete Besitzpersonenunternehmung mit der nämlichen Betriebskapitalgesellschaft sachlich und personell verflochten bleibt. (2) Der Begründung einer personellen Verflechtung und damit der Entfaltung eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung steht entgegen, wenn die Beteiligung am Besitzunte...