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Einkommensteuer | Keine Aufdeckung der stillen Reserven bei freiwilligem Landtausch
Nach dem gelten für den freiwilligen Landtausch einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern – soweit Wertgleichheit besteht – einkommensteuerrechtlich neutral.
Im Streitfall ging es um die Abgrenzung des freiwilligen Landtauschs im Rahmen des Flurbereinigungsgesetzes vom gewinnrealisierenden Tausch nach § 6 Abs. 6 EStG.
Der Kläger, ein Land- und Forstwirt, ging gegen einen Feststellungsbescheid vor, mit dem das Finanzamt einen Buchgewinn aus einem behördlich...