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Der freie Mitarbeiter im Sozialversicherungsrecht
In einer Zeit, in der ständig von der Steigerung der Lohnnebenkosten gesprochen wird und diese berechtigterweise auch kritisiert werden, wird oftmals versucht, durch eine besondere Vertragsgestaltung die Sozialversicherungspflicht auszuschließen. Deshalb werden auch immer wieder Personen, die für einen Auftraggeber tätig werden, als freie Mitarbeiter bezeichnet. Dabei wird sehr häufig übersehen, daß der Wille der Beteiligten den rechtlichen Gegebenheiten nicht entspricht.
I. Abgrenzungskriterien
Die verschärfte Wettbewerbs- und Arbeitsmarktsituation hat in den letzten Jahren neben den ”freien Mitarbeitern” auch zu einem sprunghaften Anstieg der sog. ”Scheinselbständigkeit” geführt. Der ”Scheinselbständige” ist dadurch gekennzeichnet, daß er die Pflichten eines Arbeitnehmers (AN) mit den Risiken eines Unternehmers in sich vereinigt. Dabei gehen die vertraglichen oder tatsächlichen Einschränkungen der Eigenständigkeit so weit, daß der Handlungsspielraum des Scheinselbständigen dem eines abhängig beschäftigten AN vergleichbar ist. In tatsächlicher Hinsicht unterscheiden sich AN und Scheinselbständige nicht voneinander. Beide sind weisungsgebunden ...