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LSG Bayern Urteil v. - L 20 KR 61/19

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Durchführung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung für die Klägerin und die daraus resultierenden Beitrags- und Beitragsnachforderungen durch die Beklagten vom 01.04.2007 bis 31.01.2011. Ab 01.02.2011 ist die Klägerin Mitglied bei der Techniker Krankenkasse.

Fundstelle(n):
OAAAH-41362

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