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Sozialmedizinische Untersuchung bei Arbeitsunfähigkeit
§ 44 Abs. 1 SGB V fordert als Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld, daß Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Außerdem besteht Anspruch auf Krankengeld, wenn der Versicherte auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wird. Nach allgemeiner Auffassung ist ein Versicherter arbeitsunfähig, der nach seinem Gesundheitszustand nicht oder nur unter der Gefahr, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit oder einer ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen. Die Gefahr einer Verschlimmerung in diesem Sinne ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die weitere Erwerbstätigkeit voraussichtlich innerhalb weniger Monate zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes führen würde.
I. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist durch ärztliche Bescheinigungen zu führen. U. U. reicht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus bzw. kann ihr Beweiswert angefochten werden. Die Krankenkassen sind deshalb verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit nachprüfen zu lassen. Dies geschie...