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AFG-Änderungen im Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 und in anderen Gesetzen
Die Regelungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1994 gehen weitgehend zurück auf den arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Teil des ”Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung” der die Bundesregierung tragenden Bundestagsfraktionen (vgl. BT-Drucks. 12/6625). Mit dieser Entschließung hat der Deutsche Bundestag erneut die Notwendigkeit und den Willen bekundet, die wirtschaftlichen Wachstumskräfte und die Investitionsdynamik zu stärken und die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Um die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, ist es danach in erster Linie erforderlich, wettbewerbsfähige Arbeitsplätze und damit Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen sowie die Mechanismen zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage zu erweitern.
I. Arbeitsvermittlung, Arbeitnehmerüberlassung
1. Bereits mit Vorschriften des 1. SKWPG, die am in Kraft getreten sind, hatten die gesetzgebenden Körperschaften das Alleinvermittlungsrecht der Arbeitsämter insbesondere dadurch gelockert, daß sie privaten Unternehmen gestatteten, auch auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlung im Inland lediglich auf Grund einer mit Weisungen nicht verbundenen, jedoch gebührenpflichtigen Erlaubnis der ...BGBl I S. 563BGBl I S. 1946