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Thüringer FG Beschluss v. - 2 K 265/19

Gesetze: VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 211 Abs. 2, AEUV Art. 267 Unterabs. 2, EWGV Nr. 2454/93 Art. 294 Abs. 2, EWGV Nr. 2454/93 Art. 294 Abs. 3, EWGV Nr. 2454/93 Art. 294 Abs. 4, UZK Art. 211 Abs. 2, ZKDV Art. 294 Abs. 2, ZKDV Art. 294 Abs. 3, ZKDV Art. 294 Abs. 4

Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer FG an den EuGH (Az beim EuGH C-825/19) zur Rückwirkung der Bewilligung zur Überführung von Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung

Leitsatz

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gem. Art. 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:

  1. Ist Art. 211 Abs. 2 VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union – UZK (Amtsblatt EU 2013 Nr. L269/1) – dahingehend auszulegen, dass er nur für solche Anträge Anwendung findet, deren rückwirkender Bewilligungszeitraum ab dem gelten würde?

  2. Bei Verneinung der Frage 1: Ist Art. 211 UZK bei Anträgen einer rückwirkenden Bewilligung, deren Bewilligungszeitraum vor dem liegt, nur dann anzuwenden, wenn die rückwirkende Bewilligung zwar vor Inkrafttreten des neuen Rechts beantragt wurde, die Zollbehörden solche Anträge aber erstmalig nach dem abgelehnt haben?

  3. Bei Verneinung der Frage 2: Ist Art. 211 UZK bei Anträgen einer rückwirkenden Bewilligung, deren Bewilligungszeitraum vor dem liegt, auch dann anzuwenden, wenn die Zollbehörden solche Anträge schon vor dem und auch danach (mit anderer Begründung) abgelehnt haben?

  4. Bei Bejahung der Fragen 1 und 2 sowie bei Verneinung der Frage 3: Ist Art. 294 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EWG) Nr. 2913/92 – ZK-DVO (Amtsblatt 1993 Nr. L 253/1) – dahingehend auszulegen, dass

    1. eine Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, wie in Abs. 3 der Vorschrift vorgesehen, maximal für einen Rückwirkungszeitraum von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erteilt werden konnte und

    2. müssen der in Abs. 3 der Vorschrift vorgesehene Nachweis der wirtschaftlichen Notwendigkeit sowie der Ausschluss betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit auch bei der Anschlussbewilligung nach Abs. 2 vorliegen?

Fundstelle(n):
QAAAH-41224

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