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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 261/19

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 15, EStG § 25 Abs. 4 S. 1, EStG § 25 Abs. 4 S. 2, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3a, EStG § 46 Abs. 5, AO § 150 Abs. 8

Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form bei gleichzeitiger Erfüllung der Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3a EStG

Vorrang der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den übrigen Pflichtveranlagungstatbeständen

Leitsatz

1. Erzielen Ehegatten überwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ein Ehegatte darüber hinaus (hier: mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage) Einkünfte aus Gewerbebetrieb von mehr als 410 EUR, so sind die Ehegatten nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das gilt auch dann, wenn einer der Ehegatten für einen Teil des Jahres nach der Steuerklasse V besteuert worden ist und deshalb für die Ehegatten die Voraussetzungen der Pflichtveranlagung nicht nur gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, sondern auch nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG vorliegen.

2. Die Tatbestände des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG stehen zwar grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Ein Vorrang des Veranlagungstatbestands in Nr. 1 ist indes – aufgrund des erweiterten Härteausgleichs nach § 46 Abs. 5 EStG – zwingend anzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 6 Nr. 13
DStRE 2020 S. 472 Nr. 8
DStZ 2020 S. 149 Nr. 5
GStB 2021 S. 1 Nr. 1
OAAAH-41203

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