Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form bei gleichzeitiger Erfüllung der Voraussetzungen
für eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3a EStG
Vorrang der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den übrigen Pflichtveranlagungstatbeständen
Leitsatz
1. Erzielen Ehegatten überwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ein Ehegatte darüber hinaus (hier: mit dem Betrieb
einer Photovoltaikanlage) Einkünfte aus Gewerbebetrieb von mehr als 410 EUR, so sind die Ehegatten nach § 25 Abs. 4 Satz 1
EStG verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Das gilt auch dann, wenn einer der Ehegatten für einen Teil des Jahres nach der Steuerklasse V besteuert worden ist und deshalb
für die Ehegatten die Voraussetzungen der Pflichtveranlagung nicht nur gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, sondern auch nach § 46
Abs. 2 Nr. 3a EStG vorliegen.
2. Die Tatbestände des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG stehen zwar grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Ein Vorrang
des Veranlagungstatbestands in Nr. 1 ist indes – aufgrund des erweiterten Härteausgleichs nach § 46 Abs. 5 EStG – zwingend
anzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 13 DStRE 2020 S. 472 Nr. 8 DStZ 2020 S. 149 Nr. 5 GStB 2021 S. 1 Nr. 1 OAAAH-41203
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