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Rentenanpassung zum 1. 7. 1994
I. Rentenversicherung
1. Rentenanpassung in den alten Bundesländern
Die Berechnungsgröße für die Rentenanpassung ist nach § 65 SGB VI der aktuelle Rentenwert; die aus der vorhergehenden Rentenanpassung bereits bekannten Entgeltpunkte werden mit dem neuen aktuellen Rentenwert vervielfältigt. Nach § 1 Abs. 1 RAV 1994 beträgt der aktuelle Rentenwert ab 46,00 DM (bisher 44,49 DM), das entspricht einer Rentenanpassung von 3,39 %. Die Erhöhung des Nettozahlbetrages der Rente erreicht auch effektiv 3,39 %, da der Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner nicht geändert wurde; er beträgt wie bisher 13,4 % des Zahlbetrages der Rente. Für die Berechnung der Rente ab sind damit folgende Werte maßgebend:
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aktueller
Rentenwert
46,00
DM Brutto-/Nettoanpassung 3,39 % Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner 13,4 % Beitragszuschuß zur Krankenversicherung der Rentner 6,7 %. |
2. Rentenanpassung in den neuen Bundesländern
§ 1 Abs. 2 RAV 1994 bestimmt den aktuellen Rentenwert (Ost) v. an auf 34,49 DM (bisher 33,34 DM); das e...