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Update: Innergemeinschaftliche Lieferungen 2020
Änderung der Anforderungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ab dem 1.1.2020
Mit dem Steueränderungsgesetz 2019 ändern sich die Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG, sowie für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 b UStG. Die Verwendung der USt-IDNr. des Leistungsempfängers wird zu einer weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzung für die i. g. Lieferung. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1b UStG tritt nur dann ein, wenn der leistende Unternehmer eine korrekte Zusammenfassende Meldung eingereicht hat. Der Unternehmer, der die i. g. Lieferung ausführt, kann den Belegnachweis ab dem auch nach dem „neuen“ § 17a UStDV im Sinne der „Gelangensvermutung“ führen.
I. Allgemein
Das „Jahressteuergesetz 2019“ führt u. a. zu neuen Anforderungen bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (i. g. Lieferungen) und somit zu Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) und in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Das UStG und die UStDV werden insoweit geändert, weil der Unionsgesetzgeber Änderungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) und Änderungen der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (MwSt-DVO) beschlossen hat. Am hat der Rat der EU (ECOFIN-Rat) Änderungen an den Mehrwertsteuervorschriften beschlossen. Insoweit sind mit dem Jahressteuergesetz 2019 zwingend notwendige Anpassungen an das EU-Recht erfolgt. Dies sind...