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Keine Aufdeckung der stillen Reserven bei freiwilligem Landtausch
Mit Urteil v. - VI R 25/17 (NWB IAAAH-41082) hat der BFH entschieden, dass für den freiwilligen Landtausch einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren gelten. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern – soweit Wertgleichheit besteht – einkommensteuerrechtlich neutral.
Der Kläger ist Land- und Forstwirt. Im Jahr 2011 trat er mit weiteren Land- und Forstwirten der Region in Verhandlungen über einen Landtausch von land- sowie forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Anlass des beabsichtigten Landtauschs war eine Arrondierung der betroffenen Flächen und die hieraus resultierende Bewirtschaftungserleichterung.
Nach Abschluss der Tauschverhandlungen beantragten die Tauschpartner im September 2012 bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde die Durchführung des freiwilligen Landtauschs (§ 103c Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Im April 2013 (Streitjahr) ordnete die Bezirksregierung den freiwilligen Landtausch antr...