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Das Opferentschädigungsgesetz
I. Allgemeines
Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) regelt die soziale Entschädigung von Personen, die Opfer der sog. Gewaltkriminalität geworden sind. Anlaß für die Schaffung des OEG war die Erkenntnis, daß die bereits bestehenden Ersatz- und Ausgleichsleistungen, insbesondere der privatrechtliche Schadensersatz, in vielen Fällen nicht ausreichen oder gar nicht zu verwirklichen sind, weil der Täter entweder unbekannt oder mittellos ist.
Als Rechtsgrund für die soziale Entschädigung, die das OEG gewährt, kommt sowohl das Rechtsstaatsprinzip (Entschädigung wegen des Versagens staatlicher Sicherheitsvorkehrungen, die den Bürger vor Gewalt und Kriminalität schützen sollen), als auch das Sozialstaatsprinzip (soziale Maßnahme) in Betracht. Es handelt sich also um eine Haftung des Staates für das unvollkommene Funktionieren der Verbrechensbekämpfung und damit um eine soziale Entschädigung aus ”anderen Gründen” gemäß § 5 Satz 1 2. Alt. SGB I (BSG SozR 3800 § 2 Nr. 3).
Das OEG gilt aufgrund der in § 1 festgelegten entsprechenden Anwendung der Leistungsvorschriften des BVG gemäß Art. II § 1 Nr. 11 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs; aus diesem Grunde finden ...