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Abgabenordnung | Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Einspruchsverfahren werden in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einspruchsführers unterbrochen. (2) Die Regelungen über die Aufnahme eines Aktivprozesses gem. § 85 InsO sind bezüglich der Aufnahme des Einspruchsverfahrens durch das Finanzamt nicht analog anwendbar. (3) Mangels gesetzlicher Regelung in der AO kann das Finanzamt ein Einspruchsverfahren, wenn die mit dem [i]Gehrmann, Insolvenzverfahren, infoCenter, NWB BAAAB-05672 angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer bereits vor der Insolvenzeröffnung gezahlt wurde, erst nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens fortsetzen.