Erbschaftsteuerhinweise 2019 veröffentlicht
Mit Datum vom wurden neben den Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 auch die Erbschaftsteuerhinweise im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Während die Richtlinien bereits vor einiger Zeit bekannt wurden, waren die Hinweise bislang noch nicht öffentlich bekannt. Wie vielfach gehofft, veranschaulichen sie nicht nur gesetzliche Regelungen und Richtlinien anhand zahlreicher Beispielsfälle, sondern beantworten auch bisher noch offen gebliebene Fragen. Laut Anwendungsregelung sind die Erbschaftsteuerrichtlinien und -hinweise auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem entstanden ist oder entsteht. Dieses Datum orientiert sich an dem Regierungsentwurf v. .
Annette Höne beleuchtet in ihrem Beitrag „ErbStR 2019: Steuerbegünstigungen optimal nutzen“ daher insbesondere die Erbschaftsteuerhinweise, denen ein besonderer Regelungsinhalt zu entnehmen ist, wie zu den jungen Finanzmitteln in der Verbundvermögensaufstellung. Darüber hinaus beleuchtet sie die Antworten, die die Erbschaftsteuerhinweise zur Frage geben, ob nach einer Investition im Sinne der Investitionsklausel eine Überwachung erforderlich ist.
In diesem Punkt herrschte in der Praxis vor Veröffentlichung der Erbschaftsteuerhinweise oft Verunsicherung. § 13b Abs. 5 ErbStG regelt – ausschließlich für Erbfälle –, dass bisher dem Verwaltungsvermögen zugerechnetes Vermögen rückwirkend zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nicht mehr als schädliches Verwaltungsvermögen eingestuft wird – sondern als begünstigtes Vermögen umqualifiziert wird –, wenn der Erwerber in „positives Vermögen“ investiert und keine anderweitige Ersatzbeschaffung von Verwaltungsvermögen vorgenommen wird oder wurde. Hierfür muss die Investition bekanntlich auf einem Investitionsplan des Erblassers beruhen und die Investition innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall erfolgen. Annette Höne erläutert, warum keine Überwachung erforderlich ist, ob das als Investition erworbene Vermögen bis zum Ablauf des Zweijahreszeitraums im Unternehmen verbleibt.
Annette Höne geht in ihrem Beitrag ebenfalls auf das oft kritisch betrachtete „Dauerthema“ 90 %-Test ein. Die einschneidende Wirkung des Testes wird in der Praxis oft beklagt. Denn besteht das begünstigungsfähige Vermögen zu mindestens 90 % aus Verwaltungsvermögen, ist es von jeder Verschonung ausgenommen. Das Gesetz sieht hier einen Fallbeileffekt vor.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB-EV 2/2020 Seite 37
MAAAH-40998