1. Ist am linken Knie eine Gonarthrose als Berufskrankheit anerkannt, ist gegen die Feststellung, die Gonarthrose am rechten Knie sei nicht berufsbedingt entstanden, die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Verurteilung des Unfallversicherungsträgers zur Anerkennung der Gonarthrose rechts als Folge der anerkannten BK sachdienlich.
2. Allein die Tatsache eines vorbestehenden, durch einen privaten Unfall verursachten Kniegelenksschadens schließt es nicht aus, dass die an diesem Kniegelenk entstandene Gonarthrose wesentlich durch berufliche Einwirkungen verursacht wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): KIEHL ZAAAH-40920
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