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Track 02 | Solidaritätszuschlag: Einsprüche gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen können ruhen
Zurzeit gehen bei den Finanzämtern viele Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags in den Vorauszahlungsbescheiden zur Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ein. Die Einspruchsführer argumentieren, dass der Soli ab 2020 aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr erhoben werden darf. Da hierzu eine Musterklage beim FG Nürnberg anhängig ist, können die Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen.
Wir beginnen mit einer Kurzinformation der OFD Nordrhein-Westfalen – zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags.
Der Solidaritätszuschlag wird ab 2021 abgeschafft. Bekanntlich allerdings nur teilweise zu Gunsten niedriger und mittlerer Einkommen. Was dabei zuweilen übersehen wird: Das Aufkommen bleibt etwa zur Hälfte erhalten. Richtig ist aber auch: Rund 90 % aller Zahler des Solis bei der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer werden vollständig entlastet. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von knapp 62.000 Euro ist ab dem nächsten Jahr bei einer Einzelveranlagung kein Soli mehr fällig.
Auf die deutlich ausgedehnte Freigrenze folgt die so genannte Milderungszone. Um einen Belastungssprung zu verme...