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Track 20 | Finanzierung: Arrangement Fee ist bei Zinsschranke und Gewerbesteuer nicht als Zinsaufwand einzustufen
An eine Bank gezahlte Gebühren unterliegen nach einem aktuellen Urteil des FG Münster nur dann der Zinsschranke des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG, wenn sie für die Kreditüberlassung oder die Verwaltung des Kredits gezahlt werden, nicht aber, wenn sie für die Vermittlung des Kredits entrichtet werden. Während eine Arrangement Fee daher kein Zinsaufwand ist, fällt eine Agency Fee in den Anwendungsbereich der Zinsschrankenregelung.
Lassen Sie uns mit einem interessanten Urteil zur Zinsschranke beginnen. Das FG Münster hat in erster Instanz entschieden: Gebühren, die an eine Bank gezahlt werden, unterliegen nur dann der Zinsschranke, wenn sie für die Überlassung des Kredits oder für die Verwaltung des Kredits gezahlt werden. Nicht aber, wenn sie für die Vermittlung des Darlehens entrichtet werden.
Die steuerliche Behandlung von Gebühren im Zusammenhang mit Fremdfinanzierungen ist bei Betriebsprüfungen regelmäßig Gegenstand von Diskussionen. Es geht dabei keineswegs nur um Peanuts. Die Gebühren machen nicht selten einen erheblichen Anteil der Gesamtbelastung aus. Die Hinzurechnung für Zwecke der Zinsschranke – aber auch bei der Gewerbesteuer – kann da zu spürbaren steuerlichen Meh...