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Track 13 | Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz bei kommerziellen Nebengeschäften gemeinnütziger Vereine
Betreibt ein gemeinnütziger Verein neben einer Werkstatt für behinderte Menschen ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro, in dem auch Menschen mit Behinderung arbeiten, unterliegen die Gastronomieumsätze des Bistros nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Viele gemeinnützige Einrichtungen müssen daher prüfen, ob sie für die Umsätze ihrer Zweckbetriebe weiterhin den ermäßigten Steuersatz anwenden können.
Gemeinnützige Einrichtungen müssen im Einzelfall prüfen, auf welche Leistungen sie den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden können. – Das ist die Quintessenz einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Das Urteil hat weitreichende Folgen für Einrichtungen, die nicht originär gemeinnützige Leistungen an Personen erbringen, die nicht vom gemeinnützigen Zweck der Einrichtung erfasst sind. Also bei kommerziellen Nebengeschäften wie beispielsweise einem Café oder einer Fahrradwaschanlage.
Die Konstellation im Streitfall ist keineswegs selten: Ein gemeinnütziger Verein betrieb neben einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen ein mit öffentlichen Mitteln gefördertes Bistro auf einem Bahnhof. Dort arbeite...