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NWB Nr. 47 vom Seite 3905 Fach 27 Seite 4017

Nachzahlung von Beiträgen wegen Heiratserstattung

von Prof. a. D. Günther Schmid, Stuttgart, und Verwaltungsamtmann Robert Scheib, Karlsruhe

Auswirkungen auf die Rentenhöhe

I. Berechtigung zur Nachzahlung von Beiträgen

Nach § 282 Abs. 1 SGB VI können Frauen, denen anläßlich der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind, auf Antrag für Zeiten der Beitragserstattung bis zum zurück freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Eine Nachzahlung ist daher nur zulässig für Beiträge,

  • die tatsächlich erstattet wurden,

  • die durch die Heiratserstattung erloschen sind, ohne daß die Beiträge selbst erstattet wurden (z. B. nach dem Fremdrentengesetz),

  • die wegen Gewährung einer Regelleistung bei der Erstattung nicht berücksichtigt werden konnten,

  • die vor dem (Währungsreform) entrichtet wurden und bei der Heiratserstattung ersatzlos verfielen

  • und für Zeiten einer Nachversicherung.

Die Antragstellung ist nur bis zum möglich (§ 282 Abs. 2 SGB VI). Zahlungsfristen sind für diese Nachzahlungsmöglichkeit im Gesetz nicht enthalten. Ab werden die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung und eine Pflichtbeitragsleistung von 24 Kalendermonaten nach der Heiratserstattung nicht mehr gefordert. Voraussetzung ist jedoch, daß die ...