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FG Baden-Württemberg  v. - 13 K 1658/17 EFG 2020 S. 32 Nr. 1

Gesetze: EStG 1995 § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1995 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, EStG 1995 § 7 Abs. 1 S. 1, EStG 1995 § 7 Abs. 6, EStG 1995 § 2 Abs. 1, EStG 1995 § 2 Abs. 2, EStG 1995 § 6 Abs. 1 Nr. 1

Keine AfaA wegen konjunkturbedingt eingeschränkter Vermietbarkeit einer Gewerbeimmobilie

Teilwertabschreibung nur bei Gewinneinkunftsarten

Leitsatz

1. Die gesunkene Rentabilität eines Vermietungsobjekts begründet nur dann eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung, wenn sie auf ein unübliches und daher ungeplantes Ereignis zurückgeführt werden kann, ohne dass dabei die wirtschaftliche Nutzungsdauer selbst verkürzt wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Änderung der Marktverhältnisse üblich und daher vorhersehbar ist, sodass der bloße Rückgang von erzielbaren Mieten keine AfaA zu begründen vermag.

2. Eine AfaA kommt hingegen in Betracht, wenn eine Immobilie im Wesentlichen auf die Bedürfnisse eines bestimmten Mieters zugeschnitten war und deshalb nach dessen Auszug nicht mehr gewinnbringend weitervermietet werden kann.

3. Die Vornahme von Teilwertabschreibungen ist auf den Bereich der Gewinneinkunftsarten beschränkt und daher bei Wirtschaftsgütern, die der Erzielung von Überschusseinkünften dienen, nicht zulässig.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 32 Nr. 1
SAAAH-40795

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