Vom Steuerpflichtigen an eine von ihm beherrschte gemeinnützige GmbH vermietetes und von der GmbH zum Betrieb einer Schule
genutztes Schulgrundstück nicht von der Grundsteuer befreit
1. Vermietet der Steuerpflichtige ein mit einem Schulhaus bebautes Grundstück an eine von ihm durch unmittelbare und mittelbare
Beteiligungen beherrschte gemeinnützige GmbH, die in dem Gebäude eine Schule in freier Trägerschaft betreibt, so ist das Grundstück
weder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG noch nach § 4 Nr. 5 GrStG von
der Grundsteuer befreit, da es nicht unmittelbar der GmbH als gemeinnützigem Rechtsträger zuzurechnen ist. Ob zwischen dem
Steuerpflichtigen und der GmbH ertragsteuerlich eine Betriebsaufspaltung besteht, ist insoweit unerheblich; § 4 Nr. 5 GrStG
erlaubt es nicht, dem Vermieter den Betrieb der Schule durch die Betriebsgesellschaft zuzurechnen.
2. Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift sowie die Gesetzesentwicklung sprechen für eine enge Auslegung des § 4 Nr. 5 GrStG.
Der Wortlaut des § 4 Nr. 5 Satz 2 GrStG knüpft an das formale Kriterium der Rechtsträgeridentität an; deswegen schließt eine
Vermietung oder Verpachtung des Grundbesitzes an den Betreiber der Schule die Steuerbefreiung aus.
3. Diese enge Auslegung des § 4 Nr. 5 GrStG ist verfassungsgemäß und steht insbesondere nicht im Widerspruch zum Urteil des
BVerfG, Urteil v. , 2 BvR 2861/93.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 794 Nr. 11 GmbH-StB 2020 S. 160 Nr. 5 IAAAH-40794
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