Fünftel-Regelung für im VZ 2000 erzielten Veräußerungsgewinn, verfassungsmäßige unechte Rückwirkung
Leitsatz
Ein im VZ 2000 erzielter Veräußerungsgewinn ist auch dann nach Maßgabe der rückwirkend zum durch das Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 vom (BStBl. I 1999, 304) eingeführten Fünftel-Regelung zu besteuern, wenn die Kündigung einer Unterbeteiligung
im Mai 1998 vor Gesetzeseinbringung und -verkündung erfolgte, aber erst im VZ 2000 wirksam wurde. Die rückwirkend angeordnete
Ersetzung des halben durchschnittlichen Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 1 EStG a.F. durch die Fünftel-Regelung ist in diesem
Fall als sog. unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2020 S. 213 Nr. 5 DStR 2020 S. 8 Nr. 12 DStRE 2020 S. 590 Nr. 10 EFG 2020 S. 273 Nr. 4 EStB 2020 S. 189 Nr. 5 FAAAH-40782
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