Prüfungsanordnung gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger bei ungewisser gewerblicher Tätigkeit des Rechtsvorgängers
Leitsatz
1) Eine Außenprüfung kann nicht nur bzw. erst dann auf § 193 Abs. 1 AO gestützt werden, wenn bereits feststeht, dass der Steuerpflichtige
tatsächlich unternehmerisch tätig ist oder war. Ausreichend sind auch Anhaltspunkte für eine unternehmerische Tätigkeit bei
einem potentiellen Steuerpflichtigen i.S.d. § 193 Abs. 1 AO.
2) Damit ist die gegenüber einer GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin einer KG erlassene Prüfungsanordnung auch dann rechtmäßig,
wenn die KG zunächst nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich geprägte Personengesellschaft eingestuft wurde, in Folgejahren
aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte und die Feststellungen vom FA mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach
§ 165 AO „hinsichtlich der Einkunftsart” versehen wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2020 S. 186 Nr. 6 EFG 2020 S. 329 Nr. 5 OAAAH-40779
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