Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Bundeskindergeldgesetz
I. Allgemeines
Das nach den Bestimmungen des zuletzt im Februar 1992 geänderten BKGG gewährte Kindergeld stellt einen Schwerpunkt des Familienlastenausgleichs dar; es soll dazu beitragen, die durch die Erziehung von Kindern entstehenden finanziellen Belastungen zu vermindern. Das Kindergeld wird unabhängig von einer Vor- oder Gegenleistung und ohne eine Bedürftigkeitsprüfung gewährt; die Finanzierung erfolgt aus Steuermitteln (vgl. § 16; im Jahr 1990 ca. 13 Mrd. DM). Das BKGG ist Teil des Sozialgesetzbuches, dessen Allgemeiner Teil (SGB I) und Verfahrens- und Datenschutzregelungen (SGB X) auch für diesen Bereich gelten. Aus §§6, 25 SGB I sowie den Regelungen über die Anspruchsberechtigung (s. u. II) wird ersichtlich, daß das Kindergeld auf Unterhaltsverpflichtete und -leistende und regelmäßig nicht auf die Kinder selbst ausgerichtet ist.
II. Anspruchsberechtigte Personen
Anspruchsberechtigt sind Eltern sowie Personen, die zu den Kindern in einer elternähnlichen, familiären Beziehung stehen (z. B. Pflegeeltern oder auch Geschwister; vgl. § 2 Abs. 1); alleinstehende Kinder haben einen eigenen Anspruch (§ 1 Abs. 2).
1. Territorialitätsprinzip; Ausnahmen
Voraussetzung für...