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Das Bundeserziehungsgeldgesetz
I. Allgemeines
Das Bundeserziehungsgeldgesetz regelt zwei Leistungskomplexe aus unterschiedlichen Rechtsgebieten: Der erste - sozialrechtliche - Abschnitt befaßt sich mit dem Erziehungsgeld (§§ 1-14); im zweiten Abschnitt enthält das BErzGG arbeitsrechtliche Regelungen zum Erziehungsurlaub (§§ 15-21). Mit der Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub wird die Betreuung eines Kleinstkindes als Familienlast anerkannt, die es verdient, auf Kosten der Gemeinschaft wirtschaftlich ausgeglichen zu werden. Für Kinder, die nach dem geboren werden, gilt das BErzGG in seiner aktuellen Fassung; für vorher geborene Kinder sind die Vorschriften des Gesetzes in seiner bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden (§ 39).
II. Das Erziehungsgeld
1. Allgemeines
Das Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600 DM (§ 5 Abs. 1) wird auf Antrag einem Elternteil gewährt, der sich der Betreuung eines Kindes widmet und keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Vom 1. bis zum 6. Lebensmonat wird das Erziehungsgeld in voller Höhe gewährt; vom 7. bis 18 (bzw. 24. für Kinder, die nach dem geboren werden) Lebensmonat hängt die Gewährung von der Höhe des Familieneinkommens ab (§ 5 A...