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Der Informationsanspruch des ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters
Jeder Gesellschafter einer GmbH hat einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Auskunftserteilung über deren Angelegenheiten und auf Einsicht in ihre Bücher (§ 51a GmbHG). Da dieses Informationsrecht Ausfluss der gegenwärtigen Gesellschafterstellung ist, stehen dem ausgeschiedenen Gesellschafter Ansprüche nach § 51a GmbHG nicht mehr zu. In der Praxis ist allerdings oftmals auch der ausgeschiedene Gesellschafter noch auf den Erhalt von Informationen durch und über die Gesellschaft angewiesen, so insbesondere, wenn er die ihm gegen die Gesellschaft oder seine Mitgesellschafter für seinen Geschäftsanteil zustehende Abfindung berechnen will.
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Herleitung des Einsichts- und Auskunftsrechts
[i]Rechte im EinzelfallUm den Informationsbedürfnissen des ausgeschiedenen Gesellschafters gerecht zu werden, räumt der Bundesgerichtshof auch diesem im Einzelfall ein Einsichts- und Auskunftsrecht ein, wobei es unerheblich ist, in welcher Form sich das Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft vollzogen hat.
[i]Aus § 810 BGB hergeleiteter AnspruchSo leitet das Gericht in ständiger Rechtsprechung einen Informationsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters aus § 810 BGB her, soweit es um die Einsicht in Unterlag...