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Der Informationsanspruch des ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters
BGH gesteht interessengebundenes Einsichts- und Auskunftsrecht zu
In der Praxis ist der ausgeschiedene Gesellschafter oftmals auf den Erhalt von Informationen durch und über die Gesellschaft angewiesen, so insbesondere, wenn er die ihm gegen die Gesellschaft oder seine Mitgesellschafter für seinen Geschäftsanteil zustehende Abfindung berechnen will oder sich selbst Ansprüchen der Gesellschaft oder seiner Mitgesellschafter ausgesetzt sieht, gegen die er sich verteidigen muss. Nachfolgender Beitrag gibt einen Überblick der in diesen Fällen geltenden Rechtslage.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des gegenwärtigen Gesellschafters
[i]„Angelegenheiten“ der GesellschaftJeder Gesellschafter hat – unabhängig vom Umfang seiner Beteiligung – das Recht, in und außerhalb der Gesellschafterversammlung Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und die Einsicht in Bücher und Schriften zu verlangen (§ 51a Abs. 1 GmbHG). „Angelegenheiten“ der Gesellschaft sind alle Tatsachen, die für den Betroffenen in seiner Eigenschaft als Gesellschafter von Interesse sind. Auskunft und Einsicht sind „unverzüglich“ zu gewähren, nachdem das Informationsverlangen geäußert wurde.
[i]Bisle, NWB 20/2018 S. 1472Ist zu besorgen, dass der Gesellschafter die Inform...