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Abfindungen und Arbeitslosengeld
I. Grundsätzliches
In der Arbeitslosenversicherung ist Schadenfall der auf Arbeitslosigkeit beruhende Ausfall von Arbeitsentgelt. Diesem Grundsatz trägt die Vorschrift des § 117 AFG Rechnung. Wer trotz der Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses - und damit regelmäßig des Vorliegens von Arbeitslosigkeit i. S. des Gesetzes - aufgrund eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses noch Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, bedarf des Arbeitslosengeldes nicht; sein Leistungsanspruch ruht daher. Diese Rechtsfolge muß sich aus Gründen der Gleichbehandlung im Kern gleicher Tatbestände auch dann ergeben, soweit an die Stelle des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts eine Abfindung tritt.
II. Ruhenstatbestände
Die Tatsache allein, daß ein AN wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhält oder zu beanspruchen hat, berührt seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht. Vielmehr muß die Vermutung begründet sein, daß die Abfindung - auch - dazu bestimmt ist, entgangene Ansprüche auf Arbeitsentgelt abzugelten. Diese Voraussetzung sieht das Gesetz immer dann als erfüllt an, wenn der AN vorzeitig - d. h. vor d...