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Zur Aufhebung der Arbeitslosengeld-Erstattungsregelung für ältere Arbeitslose
I. Ursprüngliche gesetzliche Regelung
Nach § 128 AFG war ein Arbeitgeber, der einen langjährig bei ihm beschäftigten Mitarbeiter freisetzte, grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeitsamt das seinem früheren Arbeitnehmer für die Zeit nach Vollendung des 59. Lebensjahres gezahlte Arbeitslosengeld einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu erstatten. Ausnahmen waren nur im Rahmen gesetzlich festgelegter enger Grenzen vorgesehen. Die Erstattungspflicht entfiel, wenn der Arbeitgeber nachwies, daß ihn die Erstattung wirtschaftlich unzumutbar belasten würde. Eine solche Belastung lag insbesondere dann vor, wenn die Erstattung die Existenz des Betriebes gefährden würde oder wenn zur Fortführung des Betriebes öffentliche Kredite oder Bürgschaften oder wegen grundlegender Betriebsänderungen öffentliche Anpassungshilfen gewährt wurden.
II. Verfassungsrechtliche Schranken
Hierzu hatte der Erste Senat des (a. a. O.) entschieden, daß es in Anbetracht des gesetzgeberischen Zieles, sozial unzuträgliche Frühverrentungen zu verhindern, grundsätzlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) verstößt, ...