Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pflegeleistungen von Sozialhilfeträgern
Zum Prinzip des Nachrangs der Sozialhilfe
I. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Hilfeempfänger die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 BSHG). Die Sozialhilfe unterscheidet dabei zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 1 Abs. 1 BSHG), wobei letztere auch die Unterbringung von Schwerpflegebedürftigen in Alten- und Pflegeheimen umfaßt. Dieses System erfährt indessen eine erhebliche Einschränkung durch § 2 Abs. 1 BSHG: ”Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält” (Nachrang der Sozialhilfe = Subsidiarität). Das heißt, der Hilfesuchende muß sich vorrangig auf den Einsatz sämtlicher verfügbarer Mittel - vornehmlich des Einkommens, des Vermögens und der Arbeitskraft - verweisen lassen. Hat ein Hilfesuchender ein Recht auf Hilfe durch Dritte (z. B. auf Unterhaltszahlung), läßt sich dieses allerdings derzeit nicht realisieren, so besteht gleichwohl für ihn eine aktuelle Notlage, die vom Sozialhilfeträger zu überbrücken ist.
Beispiel 1:
Ein alleinst...