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Beitragsbemessung bei freiwilliger Krankenversicherung
Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung wurde im Beitragsrecht der freiwilligen Versicherten durch § 240 SGB V eine größere Satzungsautonomie eingeräumt, als dies bisher der Fall war. Beschränkte sie sich bislang - außer bei den Ersatzkassen, die schon bisher das gesamte Beitragsrecht selbst regelten - auf Fälle, in denen ein Grundlohn als Beitragsbemessungsgrundlage nach § 180 Abs. 4 RVO nicht zu ermitteln war, erstreckt sie sich nunmehr auf die gesamte Beitragsbemessung.
Dabei ist zu beachten, daß die gesetzliche Krankenversicherung solidarisch finanziert (§ 3 SGB V) wird. Die Beiträge richten sich demnach nicht nach dem Individualrisiko, sondern nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten (BT-Drucks. 11/2237 S. 158). Der soziale Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, Beziehern höherer und niedriger Einkommen ist elementarer Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung (BT-Drucks. a. a. O., S. 147); für die Berücksichtigung von Äquivalenzgedanken findet sich demnach kein Raum.
I. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
In diesem Rahmen hat das SGB V (Krankenversicherung) im Ersten Abschnitt seines Achten Kapitels über die Finanzierung neben einer Systemat...