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BFH 29.10.2019 IX R 4/19, NWB 4/2020 S. 224

Abgabenordnung | Auslegung von Einspruchsschreiben

Ficht der Steuerpflichtige verbundene Bescheide unter bloßer Wiedergabe der „Bescheidbezeichnung“ an, ohne zunächst konkrete Einwendungen gegen einen bestimmten Verwaltungsakt zu erheben, können laut bei der Auslegung des Einspruchsbegehrens auch spätere Begründungen herangezogen werden.