Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 13 vom Fach 27 Seite 3659

Leistungsausschlüsse für Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

von Verwaltungsamtsrat Horst Marburger, Deizisau

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Stand: .

Zu den Leistungen der Krankenbehandlung, die die gesetzliche Krankenversicherung zu erbringen hat, gehört gem. § 27 Satz 2 Nr. 3 SGB V die Versorgung mit Hilfsmitteln (vgl. zum Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung die Gesamtdarstellung, NWB F. 27 S. 3537 ff.). Einzelheiten über den Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln regelt § 33 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Der Anspruch besteht aber nur, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind (vgl. dazu unter II.). Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung zu ihrem Gebrauch.

I. Begriff ”Hilfsmittel”

In der Vergangenheit hat die Abgrenzung zwischen ”Heilmitteln” und ”Hilfsmitteln” oftmals erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Die Abgrenzung ist z. B. deshalb von Bedeutung,...