Handlungsbedarf bei Gutscheinkarten
Prüfung nicht auf die lange Bank schieben
Liegt Barlohn oder Sachlohn vor? Diese Frage entwickelte sich immer häufiger zu einem Streitpunkt vor den Finanzgerichten. Schließlich kann für Sachbezüge die monatliche 44 €-Freigrenze in Anspruch genommen werden. Jetzt hat der Gesetzgeber reagiert. Mit einer Ergänzung in § 8 Abs. 1 EStG – die im Regierungsentwurf des JStG 2019 noch nicht enthalten war – wird der Begriff der Geldleistung in Abgrenzung zum Begriff des Sachbezugs nunmehr präziser definiert. Nicht mehr begünstigt sind seit dem daher zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldersatzleistungen wie z. B. Tankkarten, die auf einen Geldbetrag lauten, Gutscheine und Geldkarten, mit denen man auch Bargeld abheben kann, und Prepaid-Karten mit IBAN oder Paypal-Funktion. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und bestimmte Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, gelten aber weiterhin als Sachlohn. Unter die 44 €-Freigrenze fallen aber auch sie nur, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Also akuter Handlungsbedarf für all diejenigen, die den 44 €-Gutschein bereits angewendet haben! Sie sollten unbedingt prüfen, ob die bisherige Handhabung auch Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für die Zukunft garantiert oder im Einzelfall Anpassungen notwendig sind. Scherf/Gerstl raten auf , diese Prüfung nicht auf die lange Bank zu schieben.
Aufpassen müssen auch gemeinnützige Organisationen. Einmal errichtet, haben sie hohe Anforderungen insbesondere im Hinblick auf die Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu erfüllen, um ihre Gemeinnützigkeit bzw. Steuerbegünstigung nicht zu gefährden. Neben den Anforderungen des § 55 Abs. 1 AO, insbesondere dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung, gibt es u. a. auch bei der Rücklagenbildung und im Umgang mit Verlusten gemeinnützigkeitsrechtliche Besonderheiten. Stiftungen stellt zudem der Grundsatz der Kapitalerhaltung vor große Herausforderungen. Heide zeigt auf auf, welche Vermögensquellen gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen offenstehen, wie diese ihr Vermögen in der Praxis einsetzen können und welche Grenzen es hierbei zu beachten gilt.
Ebenfalls viele Voraussetzungen sind zu erfüllen, will man die neue Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in Anspruch nehmen. Nachdem Mohaupt und Schmidt diese schon im Einzelnen in NWB 29/2019 S. 2153 und NWB 38/2019 S. 2777 dargestellt haben, setzen sich Karrenbrock/Keiber in dieser Ausgabe auf intensiv mit der Funktionsweise und Wirkung des neuen § 7b EStG auseinander. Insbesondere die Frage der Berechnung der sog. Baukostenobergrenze von 3.000 €/qm Wohnfläche ist höchst praxisrelevant.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 209
KAAAH-40199