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Ertragsteuerliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person
Streitgegenstand ist die ertragsteuerliche Beurteilung der Überlassung des Namensrechts einer natürlichen Person. Im Jahr 01 war die natürliche Person K (Klägerin) Arbeitnehmerin der X-Gruppe (X) und schloss mit ihr einen Lizenzvertrag. Gegen ein gesondertes Entgelt war X berechtigt, Produkte mit dem Namen der K zu versehen und Marken eintragen zu lassen, zu deren Bestandteilen auch der Name der K gehörte. Im Jahr 02 wurde das Anstellungsverhältnis beendet und K als selbständige Beraterin tätig. Die Beratung beinhaltete insbesondere die Pflicht, beim Marktauftritt der mit ihrem Namen gekennzeichneten Produkte intensiv mitzuwirken. Der Lizenzvertrag wurde fortgeführt. Im Streitjahr 03 wurde der Beratungs- und Lizenzvertrag zwischen K und X aufgehoben. X übertrug die eingetragenen Marken unentgeltlich auf K, die diese durch einen Markenkauf- und Übertragungsvertrag eine logische Sekunde später auf die Y-Gruppe (Y) übertrug. In diesem Vertrag gewährte K der Y zudem das ausschließliche Nutzungsrecht an ihrem Namen. Zusätzlich schlossen K und Y einen Beratervertrag.
Im Jahr 01 besteuerte das Finanzamt den Arbeitslohn und d...