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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3090/19 EFG 2020 S. 149 Nr. 3

Gesetze: AO § 5, AO § 118, AO § 193 Abs. 1, FGO § 102 S. 1, BpO § 4 Abs. 3 S. 1, BpO § 4 Abs. 3 S. 2, BpO § 4 Abs. 3 S. 3

Erweiterung des Prüfungszeitraums während der Außenprüfung für drei Jahre um die zwei Folgejahre: Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Einspruchsentscheidung für die Beurteilung der Ermessensausübung, keine Begründungspflicht für erste Anschlussprüfung

Prüfungsdurchführung unerheblich für Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung

Leitsatz

1. Ob und in welchem Umfang bei einem Steuerpflichtigen nach § 193 AO eine Außenprüfung angeordnet wird, ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nach § 102 FGO nur darauf zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermessensvorschrift eingehalten wurden und ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszwecks (§ 5 AO) fehlerfrei ausgeübt hat. Dabei sind die Regelungen der BpO als Selbstbindung der Verwaltung bei der Ermessensausübung auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten.

2. Für die gerichtliche Beurteilung von Ermessensentscheidungen (hier: Anordnung der Erweiterung einer Außenprüfung) kommt es auf die letzte Verwaltungsentscheidung, also auf die Einspruchsentscheidung, an. Dies betrifft nicht nur die angegebenen Gründe, sondern auch die Sach- und Rechtslage im Allgemeinen.

3. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO, wonach in der Regel nur drei Jahre gleichzeitig geprüft werden dürfen, liegt nicht vor, wenn zwar bereits vor Abschluss der Außenprüfung für zunächst drei Jahre der Prüfungszeitraum auf die beiden Folgejahre erweitert worden ist, wenn jedoch zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung betreffend die Anfechtung der Erweiterung des Prüfungszeitraums die Außenprüfung bezüglich der ersten beiden Prüfungsjahre bereits abgeschlossen war und damit zu diesem Zeitpunkt nur drei Jahre geprüft wurden.

4. Für eine erste Anschlussprüfung bedarf es keiner besonderen Begründung, eine besondere Begründungspflicht ergibt sich frühestens für eine zweite Anschlussprüfung (vgl. BFH-Rechtsprechung).

5. Der Beginn der Prüfung ist ein eigener Verwaltungsakt, diesbezügliche Fehler können die Prüfungsanordnung als solche nicht rechtswidrig machen.

6. Die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung wird nicht durch die spätere Form der Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt. Ob das Finanzamt heimliche bzw. rechtswidrige Auskunftsersuchen vorgenommen hat, kann daher auf die Rechtmäßigkeit einer Prüfungserweiterung keine Auswirkung haben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 186 Nr. 6
EFG 2020 S. 149 Nr. 3
GmbH-StB 2020 S. 159 Nr. 5
SAAAH-40192

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