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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3077/19 EFG 2020 S. 157 Nr. 3

Gesetze: AO § 222, AO § 5, FGO § 102

Stundung einer Kindergeldrückforderung gegen Ratenzahlung

Gefährdung der Forderung

Leitsatz

1. Für die Frage, ob die Forderung durch eine Stundung gefährdet ist, kommt es nicht darauf an, ob aktuell schlechte Vollstreckungsmöglichkeiten bei Stundung gleichbleibend schlecht bleiben würden, sondern ob sie sich zu verschlechtern drohen. Es ist zu fragen, welche Vollstreckungsmöglichkeiten einerseits jetzt bei sofortiger Vollstreckung bestehen und andererseits, falls gestundet, dann aber doch nicht gezahlt und dann letztlich später vollstreckt wird, später. Die Forderung ist gefährdet, wenn der jetzt beitreibbare Betrag unter Würdigung der bekannten Umstände höher ist als der gegebenenfalls nach Stundung später beitreibbare Betrag.

2. Eine Verschlechterung durch Zuwarten ist nicht zu befürchten, wenn der Schuldner kein pfändbares Einkommen hat und eine sofortige Vollstreckung daher voraussichtlich ergebnislos wäre.

3. Die Erwägung, eine Stundung scheide aus, weil der Schuldner dauerhaft nicht leistungsfähig ist, ist ermessensfehlerhaft, soweit durch Ratenzahlung eine Tilgung, wenn auch nur langfristig, möglich ist.

4. Für die Dauer einer Stundung gegen Ratenzahlung gibt es keine feste zeitliche Obergrenze.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 157 Nr. 3
BAAAH-40189

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