Berücksichtigung von Werbungskosten
für eine Zweitwohnung, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden
Auswärtstätigkeit sowie als Büroarbeitsplatz genutzt wird
Leitsatz
Die Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernten Zweitwohnung,
die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit
sowie als Büroarbeitsplatz genutzt wird, sind insgesamt nach § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähig.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 12 DStRE 2020 S. 534 Nr. 9 EFG 2020 S. 189 Nr. 3 KÖSDI 2020 S. 21636 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2020 S. 886 JAAAH-40182
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