Berichtigung eines Steuerbescheides, Fahrtenbuch, private KfZ-Nutzung, verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
1) Die Angabe einer falschen Berichtigungsvorschrift in einem Änderungsbescheid ist unerheblich, solange nur überhaupt die
Voraussetzungen einer Berichtigungsvorschrift vorliegen.
2) Werden dem Finanzamt ein unzureichend geführtes Fahrtenbuch erst im Rahmen der Betriebsprüfung bekannt, ist eine neue Tatsache
gegeben, die zur Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigt.
3) Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß geführt, wenn lediglich für Teilzeiträume Eintragungen vorhanden und die Fahrtziele
und aufgesuchten Kunden nicht hinreichend genau bezeichnet sind.
4) Dem GmbH-Geschäftsführer ist für die Privatnutzung eines PKWs aufgrund fremdüblicher Vereinbarung im Anstellungsvertrag
zwar keine verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen. Der Wert der Privatnutzung ist aber als Gehaltsbestandteil bei den Einkünften
gemäß § 19 EStG zu berücksichtigen.
5) Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG führt unabhängig
von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und fließt diesem bereits mit der Inbesitznahme
des Dienstwagens zu. Der Nutzungswert nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist hingegen nur bei tatsächlicher Nutzung des Pkw für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 10 DStRE 2020 S. 556 Nr. 9 DStZ 2020 S. 145 Nr. 5 EFG 2020 S. 96 Nr. 2 EStB 2020 S. 186 Nr. 5 GmbH-StB 2020 S. 154 Nr. 5 KÖSDI 2020 S. 21590 Nr. 2 KAAAH-40173
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