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Berufsrecht | beA-Nutzung bei gescheitertem Fax-Versand (OLG)
Scheitert die Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per
		Telefax, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Schriftsatz über das besondere
		elektronische Anwaltspostfach (beA) zu versenden. Das Unterlassen sei der
		vertretenen Partei nur dann nicht gem. § 85 II ZPO als schuldhaftes Versäumnis
		zuzurechnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Übermittlung aus dem beA
		nicht möglich gewesen wäre. Damit hat das Gericht seine Linie bestätigt, die es
		bereits in einem Beschluss aus dem Sommer (OLG Dresden, Beschluss v. 
		- 4 U 879/19) vertreten hatte (OLG Dresden, Beschluss v.  – 4 U
		2188/19). 
Sachverhalt: In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte die Übermittlung einer Berufungsbegründung per Telefax am letzten Tag der Frist nach mehr...