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BGH Beschluss v. - III ZR 85/19

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

Gesetze: § 78b Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 27 U 4744/18vorgehend LG Augsburg Az: 34 O 2413/17

Gründe

11. Das Schreiben des Beklagten vom legt der Senat als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO aus. Dieser Antrag ist jedoch unbegründet.

2Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. Senat, Beschluss vom - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; vom - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 7; vom - XI ZR 547/17, juris Rn. 2 und vom - IX ZR 155/17, juris Rn. 2).

4Hieran fehlt es. Der Beklagte hat nicht dargelegt, worauf die Niederlegung des Mandats durch seine Prozessbevollmächtigten beruht.

5b) Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschlüsse vom - XI ZR 5/12, juris Rn. 1 und vom - IX ZR 155/17, juris Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Von einer näheren Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom aaO Rn. 2 und vom aaO Rn. 5).

62. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der zuletzt bis zum verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden (§ 544 Abs. 2).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:260919BIIIZR85.19.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-39913