Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 123 Abs 2 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren zur in-vitro Diagnose von bakterieller Pneumonie mit assoziierter Herzinsuffizienz" – zur Frage der unzulässigen Erweiterung einer Bereichsobergrenze eines Schwellwertes für den Marker Procalcitonin
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 084 545 B1, deutsches Aktenzeichen DE 50 2007 012 758 (Streitpatent), das am 1. Oktober 2007 unter Beanspruchung der Priorität DE 102006046996 vom 1. Oktober 2006 angemeldet und dessen Erteilung am 12. Februar 2014 veröffentlicht worden ist.
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