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NWB Nr. 44 vom Seite 3725 Fach 26 Seite 4031

Das vereinfachte Wahlverfahren nach dem Betriebsverfassungs-Reformgesetz

von Ministerialdirektor Wolfgang Koberski und Oberregierungsrat a. D. Dieter Hold, Bonn

I. Allgemeines

Das herkömmliche Wahlverfahren hat sich gerade für kleinere Betriebe als zu kompliziert erwiesen. So haben nach altem Recht nur

4 % der Betriebe mit 5 bis 20 Beschäftigten und

16 % der Betriebe mit 21 bis 50 Beschäftigten

einen Betriebsrat (vgl. IAB, IAB-Betriebspaneel 1998, und Wassermann, WSI-Mitteilungen 2000 S. 697, 704).

Mit dem neuen § 14a BetrVG sollen deshalb Hemmnisse, die in kleineren Betrieben der Wahl von Betriebsräten entgegenstehen, beseitigt werden.

In Betrieben mit i. d. R. 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern (AN) wird der Betriebsrat nunmehr in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren, wenn zuvor der Wahlvorstand gewählt wird (§ 14a Abs. 1 BetrVG); dagegen ist ein einstufiges Verfahren vorgesehen, wenn der Wahlvorstand durch einen Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht bestellt wird (§ 14a Abs. 3 BetrVG).

Für die Betriebsgrößenklasse mit i. d. R. 5 bis 50 wahlberechtigten AN kommt ausschließlich das vereinfachte Wahlverfahren zur Anwendung. Eine Wahlmöglichkeit zwischen vereinfachtem Wahlverfahren und dem herkömmlichen Wahlverfahren für Betriebe mit mehr als 50 wahlberechtigten AN besteht nicht (vgl. Dachrodt/En...