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Neuerungen beim Betriebsübergang nach § 613a BGB
I. Zielsetzung des Änderungsgesetzes
Neben der Absicht, bisher unterlassene Rechtsbereinigungen nachzuholen, dient das Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze v. (BGBl 2002 I S. 1163) der Umsetzung von EU-Recht auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes für Seeleute, zur Hafenstaatkontrolle und zur Wahrung der Arbeitnehmerrechte bei einem Betriebsübergang. Das Artikel-Gesetz lässt nicht ohne weiteres erkennen, dass über den Seemannsbereich hinaus mit Art. 4 und 5 des Gesetzes auch gravierende Änderungen der allgemein gültigen arbeitsrechtlichen Regelungen für den Betriebsübergang (§ 613a BGB) verbunden sind. Die Neuregelungen für den Betriebsübergang dienen der Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG des Rates v. zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer (AN) beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl EG 2001 Nr. L 82 S. 16). Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine zwingende Regelung zur Information der von einem Betriebsübergang betroffenen AN über den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt eines Betriebsübergangs sowie dessen Grund und Folgen zu ...