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Dienstwagen im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht
I. Vorbemerkungen
Der Arbeitgeber (ArbG) kann dem Arbeitnehmer (AN) zur Erledigung seiner Aufgaben einen betriebseigenen oder geleasten Dienstwagen zur Verfügung stellen. Dies geschieht zum einen bei Mitarbeitern, die zur Erfüllung ihrer Pflichten viel reisen (z. B. Außendienstmitarbeiter, ambulanter Pflegedienst), und zum anderen in zunehmendem Maße bei Führungskräften. Ein Anspruch auf einen Dienstwagen besteht, wenn eine entsprechende vertragliche Absprache zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Die mit der Nutzung eines Firmenwagens zusammenhängenden Fragen sind abhängig von den zwischen ArbG und AN anlässlich der Dienstwagenüberlassung getroffenen Vereinbarungen.
II. Dienstwagen ohne private Nutzungsmöglichkeit
Die Überlassung eines Dienstwagens ohne die Möglichkeit einer privaten Nutzung wird dann in Betracht kommen, wenn der AN seine arbeitsvertraglichen Pflichten nur mit einem Fahrzeug erfüllen kann und dieses ausschließlich hierfür zur Verfügung gestellt wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn einem AN ein bestimmter Lkw oder Bus zur ausschließlich dienstlichen Nutzung zur Verfügung steht oder wenn eine Absprache über das Recht zur priv...