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BPatG Urteil v. - 4 Ni 3/17 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Seilgartensicherung zum Schutz von Personen vor Absturz" – zur Patentfähigkeit

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 832 315, deutsches Aktenzeichen DE 50 2007 000 390 (Streitpatent), das am 14. Februar 2007 unter Beanspruchung der Priorität DE 10 2006 010 898 vom 9. März 2006 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft eine Sicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz. Die Erfindung betrifft außerdem eine Kletteranlage, die an wenigstens eine derartige Sicherungseinrichtung adaptiert ist (vgl. Abs. 0001 der Patentschrift EP 1 832 315 B1 (PS)).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2019:160719U4Ni3.17EP.0

Fundstelle(n):
CAAAH-39643

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