Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster
            
            
    Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
6. Aufl. 2020
Print-ISBN: 978-3-470-65446-1 
                
        
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            Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (6. Auflage)
5. Prokura und Handlungsvollmacht
Übersicht zur Prokura
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| Allgemeines | Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit der Besonderheit, dass der Umfang der Vollmacht nicht vom Vollmachtgeber, sondern vom Gesetz (HGB) her bestimmt wird. | 
| Berechtigung zur Erteilung | Inhaber des Handelsgeschäfts (= Kaufmann) oder seinem gesetzlichen Vertreter (§ 48 Abs. 1 HGB). Eine BGB-Gesellschaft kann daher mangels Kaufmannseigenschaft keinen Prokuristen ernennen. | 
| Form der Erteilung | Ausdrückliche Erklärung (mündlich, schriftlich), § 48 Abs. 1 HGB, konkludente Prokuraerteilung daher ausgeschlossen. In der ausdrücklichen Erklärung braucht das Wort „Prokura“ nicht enthalten zu sein, wenn zweifelsfrei aufgrund anderer Umstände erkennbar ist, dass nur eine Prokuraerteilung gemeint sein kann. | 
| Handelsregister | Prokura ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Eintragung hat lediglich deklaratorische Bedeutung. | 
| Beginn der Prokura | 
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| Zeichnung des Prokuristen | Der Prokurist hat der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz („ppa.“ = per procura... |